Wie der Klageantwort des Beklagten 1 zu entnehmen ist, soll der Beklagte 2 vor der Gewährung des Darlehens mit der Treuhandfirma T. Kontakt aufgenommen haben. Es war auch der Beklagte 2, der am 9. November 1995 das Gespräch mit der kantonalen Stiftungsaufsicht führte. Es kann demnach als erwiesen gelten, dass der Beklagte 2 über die Informationen verfügte, die ihn hätten zum Handeln veranlassen sollen. Der Einwand des Beklagten 2, der Beklagte 1 habe als Stiftungsratspräsident eigenmächtig gehandelt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in seiner Funktion als Buchhalter über den Geschäftsgang von Stiftung und Arbeitgeberfirma informiert war.