52 BVG (vgl. Ziff. 3 c oben). Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte 2 als Prokurist und Buchhalter/Administrator der Stifterfirma Kenntnis von der Situation der Stiftung und der Arbeitgeberfirmen hatte. Den Stiftungsratsprotokollen vom 9. September 1993 und 26. September 1994 ist zu entnehmen, dass der Beklagte 2 nicht nur das Protokoll verfasste, sondern auch Auskunft über den Geschäftsgang der Stiftung erteilte. Wie der Klageantwort des Beklagten 1 zu entnehmen ist, soll der Beklagte 2 vor der Gewährung des Darlehens mit der Treuhandfirma T. Kontakt aufgenommen haben.