Zins seit dem 1. April 1996 zu bezahlen. Auch wenn grundsätzlich von einer solidarischen Haftung der Stiftungsräte ausgegangen wird, so ist für jeden Beklagten einzeln zu prüfen, welchen Schaden er durch sein Verhalten kausal verursacht hat und ob ein Verschulden vorliegt. Betreffend die Widerrechtlichkeit kann auf die Ausführungen unter Ziff. 3 b oben verwiesen werden. Während der Beklagte 2 (faktisches oder formelles) Organ der Klägerin war, wurden die Anlagevorschriften und die Meldepflichten verletzt. b) Das Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist Haftungsvoraussetzung gemäss Art. 52 BVG (vgl. Ziff.