Der Eintrag in das Handelsregister erfolgte am 30. September 1994. Der Beklagte 2 war demnach ab September 1993 faktisches und ab September 1994 auch formelles Organ der Klägerin. Die Klägerin beantragte, der Beklagte 2 sei unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Betrag von Fr. 155'811.-- nebst 65 B. Gerichtsentscheide 2213