Versicherungsgerichts die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen rechtfertigt. Die Zinspflicht beginnt ab nachgewiesener Inverzugsetzung (Art. 102 Abs. 1 OR), d.h. im vorliegenden Fall ab Klageeinreichung vom 1. September 1999. Der Beklagte wird demnach verpflichtet, nebst dem Schadensbetrag einen Verzugszins zu 5% ab dem 1. September 1999 zu bezahlen. 4. a) Der Beklagte 2 wurde an der Stiftungsratssitzung vom 9. September 1993 als Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung gewählt. Der Eintrag in das Handelsregister erfolgte am 30. September