In Abweichung zu diesem Grundsatz lehnt es das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Praxis ab, im Sozialversicherungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine Verzugszinspflicht zu bejahen, es sei denn, die Auferlegung von Verzugszinsen rechtfertige sich wegen widerrechtlichen oder trölerischen Verhaltens von Verwaltungsorganen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1997, S. 60). Der Beklagte 1 hat die Verletzung von Anlagevorschriften und der Meldepflicht zu verantworten, was auch im Hinblick auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen rechtfertigt.