Die Klägerin hat zum eingeklagten Schaden Verzugszinse zu 5% seit dem 1. April 1996 eingeklagt. Nach herrschender Auffassung sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen grundsätzlich zu verzinsen, auch wenn dies formell-gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt ist. In Abweichung zu diesem Grundsatz lehnt es das Eidg.