Vielmehr ist der Schaden bereits bei der widerrechtlichen Gewährung des Darlehens und der Kontokorrentschuld und nicht erst durch die unterlassene Rückforderung entstanden. Durch die Verletzung der Meldepflicht wurde ein rechtzeitiges Einschreiten der Aufsichtbehörde verhindert. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen beim Beklagten 1 erfüllt sind. Er hat der Klägerin den eingeklagten Schaden im Betrage von Fr. 155'811.-- zu ersetzen. f) Die Klägerin hat zum eingeklagten Schaden Verzugszinse zu 5% seit dem 1. April 1996 eingeklagt.