Die Höhe des eingeklagten Schadens ist somit erwiesen. e) Als letzte Haftungsvoraussetzung ist der Kausalzusammenhang zwischen der Widerrechtlichkeit, dem Verschulden des Beklagten 1 und dem entstandenen Schaden zu prüfen. Es ist aktenkundig, dass durch das Verhalten des Beklagten die Forderung der Stiftung gegen- 64 B. Gerichtsentscheide 2213