Der Beklagte 1 hat in seiner Rolle als Stiftungsratspräsident durch die Gewährung des Darlehens und das Anwachsenlassen der Kontokorrentschuld seine Sorgfaltspflicht als Organträger verletzt. Sein Verhalten ist auch nach Prüfung seiner Vorbringen als fahrlässige Pflichtverletzung zu qualifizieren. d) Die Höhe des Gesamtschadens entspricht dem Betrag, dessen die Personalvorsorgestiftung im Konkurs der Arbeitgeberfirma verlustig ging.