Ohne die widerrechtliche Darlehensgewährung und die Erhöhung der Kontokorrentschuld wäre die Gesamtschadenssumme um den eingeklagten Betrag kleiner ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung der Rückzahlungen bestanden bei der Konkurseröffnung über die Stifterfirma offene Forderungen im Betrag von Fr. 474'034.20, welche den von der Klägerin eingeklagten Betrag von Fr. 155'811.-- bei weitem übersteigen. Der Beklagte 1 hat in seiner Rolle als Stiftungsratspräsident durch die Gewährung des Darlehens und das Anwachsenlassen der Kontokorrentschuld seine Sorgfaltspflicht als Organträger verletzt.