Schliesslich führte der Beklagte 1 zu seiner Entlastung an, dass in den Jahren 1995 und 1996 noch fast Fr. 200'000.-- an die Stiftung zurückbezahlt worden sei. Es ist erwiesen, dass die Stiftung 1995 und 1996 Rückzahlungen von Forderungen der Arbeitgeberfirma in dieser Grössenordnung erhalten hat. Diese Rückzahlungen reduzierten die ausstehende Gesamtschadenssumme, sie können jedoch nicht einfach mit dem Anteil der Schadenssumme verrechnet werden, für welchen die Klägerin den Stiftungsrat haftbar macht. Ohne die widerrechtliche Darlehensgewährung und die Erhöhung der Kontokorrentschuld wäre die Gesamtschadenssumme um den eingeklagten Betrag kleiner ausgefallen.