onsstelle war daher nicht zuständig, die Rechtmässigkeit der beanstandeten Finanztransaktionen verbindlich zu beurteilen. Das war dem Stiftungsrat vorbehalten. Im übrigen war die Einhaltung der Anlagevorschriften durch den Stiftungsrat eine nicht mit Schwierigkeiten verbundene Routinepflicht, deren Verletzung nicht durch eine falsche Auskunft der Revisionsstelle gerechtfertigt werden konnte. Schliesslich führte der Beklagte 1 zu seiner Entlastung an, dass in den Jahren 1995 und 1996 noch fast Fr. 200'000.-- an die Stiftung zurückbezahlt worden sei.