Die Darlehensgewährung im Februar 1994 ist nach Ansicht des Beklagten 1 nicht als Pflichtwidrigkeit zu werten, da sie nach Rücksprache mit der Treuhandfirma T. erfolgt sei. Die Treuhandfirma sei nicht nur Revisionsstelle gewesen, sondern habe die Familie des Beklagten 1 in allen geschäftlichen Belangen umfassend beraten. Der Beklagte 1 durfte sich nicht auf die falsche Auskunft der Revisionsstelle verlassen. Die widerrechtliche Darlehensgewährung und die ab Juli 1993 sich als widerrechtlich erweisende Erhöhung der ungedeckten Kontokorrentschuld betrafen die dem Stiftungsrat vorbehaltene Geschäftsführung. Die nicht mit der Geschäftsführung befasste Revisi-