habe er zu diesem Zeitpunkt noch private Mittel in die Firma investiert. Nach einer erfolgreichen Sanierung der Stifterfirma hätten die Schulden bei der Personalvorsorgestiftung zurückbezahlt werden können. Auch die erwiesenermassen schwierige finanzielle Situation der Arbeitgeberfirma und die im damaligen Zeitpunkt unter Umständen berechtigten Hoffnungen auf eine Sanierung rechtfertigten indessen die Verletzung der Anlagevorschriften, die keine Ausnahmebestimmungen enthalten, nicht. Der Gesetzgeber sieht vielmehr eine Meldepflicht gerade für den Fall vor, in dem es nicht zweifelsfrei ist, ob die Anlagevorschriften durch eine Neuanlage beim Arbeitgeber verletzt werden könnten.