Der Beklagte 1 war in der fraglichen Zeit als Präsident des Stiftungsrates der Klägerin über die Geschäftsvorgänge sowohl der Personalvorsorgestiftung als auch der Arbeitgeberfirma informiert. Aufgrund der vorliegenden Stiftungsratsprotokolle wurden keine Stiftungsratsbeschlüsse betreffend die Darlehensgewährung im Februar 1994 und die Kontokorrentvereinbarungen gefasst, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagte 1 diese Entscheidungen allein getroffen hatte und der Stiftungsrat davon erst bei Abnahme der Jahresrechnung in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beklagte 1 machte dazu geltend, dass er im Jahre 1994 an das Überleben der Firma habe glauben dürfen. Aus diesem Grunde