BVV2 verletzt hat, wonach sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle informiert werden müssen, wenn die reglementarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen werden (Abs. 1) oder die 20%-Limite überschritten wird (Abs. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Stiftungsrat dieser Meldepflicht nachgekommen wäre und der Beklagte 1 wies in der Klageantwort lediglich darauf hin, dass ein Mitglied des Stiftungsrates mit der Aufsichtsbehörde aufgrund von deren Schreiben vom 3. November 1995 Kontakt aufgenommen habe. Die Aufsichtsbehörde hatte indessen den Stiftungsrat bereits mit Schreiben vom 25. November 1994 auf die Meldepflicht gemäss Art. 58a BVV2 hingewiesen.