der Aufsichtsbehörde fachmännisch begründet sein und ein Bonitätsausweis muss beiliegen. Diese Voraussetzungen wurden vom Stiftungsrat in keiner Weise erfüllt. Weiter ist zu prüfen, ob der Stiftungsrat die Meldepflicht gemäss Art. 58a BVV2 verletzt hat, wonach sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Kontrollstelle informiert werden müssen, wenn die reglementarischen Beiträge nicht rechtzeitig überwiesen werden (Abs. 1) oder die 20%-Limite überschritten wird (Abs. 2).