Die Widerrechtlichkeit war entgegen der angeblich vom Fachberater gemachten gegenteiligen Aussage gegeben. Auch die (falsche) Hoffnung, das Darlehen könne zu gegebener Zeit zurückbezahlt werden, vermag den Verstoss gegen die Anlagevorschrift nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Anlagevorschrift von Art. 57 Abs. 2 BVV2 sind in Art. 59 BVV2 geregelt. Ein Abweichen ist gemäss dieser Bestimmung dann möglich, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet ist. Die Abweichung muss zuhanden der Aufsichtsbehörde fachmännisch begründet sein und ein Bonitätsausweis muss beiliegen.