rung erreichte damit 19% des Gesamtvermögens. Im Februar 1994 hatte die Personalvorsorgestiftung S der Stifterfirma S. AG ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährt. Dadurch stieg die ungedeckte Forderung auf 23,7% an, womit die Anlagevorschriften nach Art. 57 Abs. 2 BVV2 klar verletzt waren und damit eine Widerrechtlichkeit vorlag. Ende 1994 betrug die ungedeckte Forderung noch 21,6% und lag damit immer noch über der gesetzlich festgelegten Limite. Die Widerrechtlichkeit war entgegen der angeblich vom Fachberater gemachten gegenteiligen Aussage gegeben.