Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten nicht den vollen Schadensbetrag geltend, sondern lediglich Fr. 155'811.--. Dieser Betrag setzt sich aus einem der Stifterfirma im Februar 1994 gewährten ungesicherten Darlehen von Fr. 100'000.-- und der Erhöhung der Kontokorrentschuld von Fr. 55'811.-- zusammen. 3. a) Der Beklagte 1 war seit 16. Juni 1988 Präsident des Stiftungsrates der Personalvorsorgestiftung S. Damit liegt die Organstellung des Beklagten 1 vor und es sind nachfolgend die Haftungsvoraussetzungen, nämlich Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang im einzelnen abzuklären. b) Es ist zu prüfen, ob gegen die Anlagevorschrift von Art.