2. Das Begehren der Personalvorsorgestiftung S. in Liquidation, die Beklagten 1 - 7 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 155'811.-- zu verpflichten, stützt sich auf Art. 52 BVG, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich sind, den sie dieser absichtlich oder fahrlässig zufügen. Haftungsvoraussetzungen sind die Existenz eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, das Verschulden sowie der adäquate Kausalzusammenhang. Die Organstellung der Beklagten ist unbestritten, da sie alle während unterschiedlicher Zeitdauer dem Stiftungsrat der Klägerin angehört hatten.