Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG Verantwortlichkeitsklagen am Ort des Betriebes erhoben werden können und dieser seinen Sitz in Z. hatte. Nachdem auch die übrigen, von Amtes wegen zu prüfenden prozessualen Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 VwGerG i.V. mit Art. 116 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (ZPO; bGS 231.1) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Das Begehren der Personalvorsorgestiftung S. in Liquidation, die Beklagten 1 - 7 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 155'811.-- zu verpflichten, stützt sich auf Art.