Haftung einzelner Stiftungsratsmitglieder einer Personalvorsorgestiftung (Art. 52 BVG). Wer als Stiftungsrat über die Anlagevorschriften hinaus der Stifterfirma (Arbeitgeber) Kredit gewährt, handelt widerrechtlich und kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit für den dadurch der Personalvorsorgestiftung entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.