Anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2001 im Kinderspital St. Gallen hat dieses gegenüber der Vormundschaftskommission klar zu verstehen gegeben, dass sie Angst habe und in nächster Zeit nicht nach Hause zurückkehren wolle. Die Vormundschaftskommission sah sich deshalb zu Recht gezwungen, die sofortige Fremdunterbringung des Mädchens anzuordnen und ihr damit vorsorglich Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls zu geben. Dass sie dabei auf die vorgängige Anhörung der Eltern verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Obhutsentzug war offenkundig dringlich, weil die Gefährdete nicht länger im Kinderspital St. Gallen verbleiben konnte