Der Regierungsrat hat schon vor längerer Zeit anerkannt, dass gerade im Bereich des Kindesschutzes superprovisorische Massnahmen unumgänglich sein können (RRB Nr. 298 vom 5. April 1966 in AR Verw Pr XIII, S. 365 f.; vgl. auch Schär, Erläuterungen zum VwVG, Art. 8, N. 29). Die Anhörung der Betroffenen ist in diesem Fall zum frühest möglichen Zeitpunkt nachzuholen und die superprovisorische Verfügung gegebenenfalls durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 6, N. 23; Kölz/Häner, a.a.O., S. 122, N. 337; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 212, N. 1092;