Selbstverständlich kann sie demnach auch dringliche Massnahmen direkt verfügen, ohne dass der Ausschuss zuvor tätig zu werden braucht. b) Der Begriff der superprovisorischen Verfügung, das heisst einer Massnahme, die ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen ergeht, ist dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht unbekannt. Solche Verfügungen werden jedoch allgemein als zulässig erachtet, wenn Gefahr im Verzug ist und erhebliche Anliegen gefährdet sind (BGE 104 Ib 136; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 6, N. 23; Isabelle Häner, a.a.O., S. 372;