24 A. Verwaltungsentscheide 1380 ZSR 1997 II, S. 368). Art. 39 EG zum ZGB schränkt diese Befugnis nicht ein, sondern will nur in dringlichen Fällen die Handlungsfähigkeit der Behörde sicherstellen. Die Verfahrenshoheit bleibt jedoch auch in diesen Fällen bei der Gesamtbehörde, welche die Anordnungen des Ausschusses jederzeit aufheben und durch andere Massnahmen ersetzen kann. Selbstverständlich kann sie demnach auch dringliche Massnahmen direkt verfügen, ohne dass der Ausschuss zuvor tätig zu werden braucht.