Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nun aber neben dem Ausschuss der Vormundschaftsbehörde auch die Gesamtbehörde provisorische Massnahmen treffen. Die Gesamtbehörde ist sachlich und funktionell in der Hauptsache zuständig, womit ihr nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts die Verfahrenshoheit und somit auch die Befugnis zukommt, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 VwVG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6, N. 19; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,