39 EG zum ZGB hat der Ausschuss der Vormundschaftsbehörde nach Eröffnung des Verfahrens alle dringlichen provisorischen Massnahmen zu treffen, insbesondere kann er die sofortige Versorgung eines Kindes anordnen; wird dagegen Widerspruch erhoben, entscheidet die Gesamtbehörde, wobei der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nun aber neben dem Ausschuss der Vormundschaftsbehörde auch die Gesamtbehörde provisorische Massnahmen treffen.