314 ZGB). a) Neben den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind im Bereich der Kindesschutzmassnahmen die speziellen Verfahrensvorschriften von Art. 37 ff. EG zum ZGB zu beachten. Diese sehen eine besondere Regelung betreffend den Erlass einstweiliger Verfügungen vor. Nach Art. 39 EG zum ZGB hat der Ausschuss der Vormundschaftsbehörde nach Eröffnung des Verfahrens alle dringlichen provisorischen Massnahmen zu treffen, insbesondere kann er die sofortige Versorgung eines Kindes anordnen; wird dagegen Widerspruch erhoben, entscheidet die Gesamtbehörde, wobei der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.