ZGB), und die bundesrechtlich vorgegebene Beschwerdefrist von zehn Tagen wurde eingehalten (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so hat die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).