18 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein Obhutsentzug stellt, auch wenn er provisorisch erfolgt, eine einschneidende Massnahme für Eltern und Kind dar, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass sich die damit verbundenen Nachteile später nicht mehr beheben lassen. Die Anfechtbarkeit ist deshalb zu bejahen. Der Regierungsrat ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 41 EG zum ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 420 Abs.1