Zudem sei nach Gesetz nicht die Gesamtbehörde, sondern der Ausschuss der Vormundschaftsbehörde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig. Der Regierungsrat wies diese Auffassung aus folgenden Erwägungen zurück: 1. Die angefochtene Verfügung ist gemäss Ziff. 8 des Dispositivs befristet "bis zum Erlass einer definitiven Verfügung, d.h. bis nach Anhörung der Eltern, Ermittlung des Sachverhaltes etc." Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, die das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst. Solche Zwischenverfügungen sind gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;