Mit einer superprovisorischen Verfügung entzog die Vormundschaftsbehörde einer Gemeinde einem Ehepaar die elterliche Obhut über deren 15jährige Tochter und verfügte die sofortige Fremdplatzierung des Mädchens an einem ungenannten Ort unter gleichzeitiger Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren machten die Eltern unter anderem geltend, dass das kantonale Recht das Institut der superprovisorischen Verfügung nicht vorsehe. Zudem sei nach Gesetz nicht die Gesamtbehörde, sondern der Ausschuss der Vormundschaftsbehörde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig.