Ob sie dabei von einem zutreffenden Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist, steht in diesem Verfahren nicht zur Diskussion, weil die Staatsanwaltschaft den Freispruch anerkannt hat. Für die Frage der Kostenpflicht bleibt indessen festzuhalten, dass der Appellat fahrlässig handelte, wenn er die ihm übergebene Quittung nicht genauer kontrollierte. Denn dass es nicht die richtige sein konnte, hätte er schon aufgrund des Datums erkennen können. Dann aber hätte sich auch eine allfällige Unklarheit darüber, ob es sich um ein Nokia 6110 oder Nokia 6150 handelte, klären lassen.