gänzungen provozierte, die das Verfahren verteuerten (Obergericht Bern, II. Strafkammer, 31.5.1983, ZBJV 124, 35). Aus der dargelegten Praxis folgt für den vorliegenden Fall, dass ein die Kostenpflicht begründendes Verhalten, mithin ein prozessuales Verschulden des Angeklagten auf der Hand liegt. So hat er zum einen über den von ihm zur Anzeige gebrachten Natel-Diebstahl wider besseres Wissen falsche Aussagen über Zeitpunkt, Ort und eine mögliche Täterschaft gemacht. Des weiteren hat er den Wert des ihm geschenkten Gerätes mit einer Quittung vom 24. November 1998 über den Kauf eines Nokia 6150 belegt, obwohl dieses Geschenk zu einem früheren Zeitpunkt gemacht worden war.