Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, sich selber zu belasten (Art. 52 Abs. 2 StPO), und lediglich durch das Verweigern der Aussage wird er, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Aussageverweigerung, nicht kostenpflichtig, wohl aber, wenn er durch lügenhaftes Verhalten die Untersuchung erschwert (BGE 109 Ia 168; RS 1996 Nr. 113). Selbst wenn jemand ein Strafverfahren nicht schuldhaft veranlasst hat, so hat er jene Kosten in angemessener Weise zu tragen, wenn er durch wissentliche falsche Aussagen Abklärungen und Er- 124 B. Gerichtsentscheide 3375