Gemäss dem erwähnten Urteil BGE 116 Ia 169 ist Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zu bejahen, wenn ein Verhalten gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt das Vermeiden schädigender Handlungen vorschreiben. Solche Verhaltensregeln können sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben, also aus Privatrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. In BGE 119 Ia 334 wurde es als mit der EMRK vereinbar erklärt, "einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen solche Verhaltensnormen klar verstossen" hat.