Sodann verlangt das Bundesgericht, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt wird, das aufgrund zivilrechtlicher oder ethischer Regeln (nicht aber strafrechtlicher Normen) vorwerfbar ist. In der Folge hat das Bundesgericht seine Praxis insoweit geändert, als es die Zulässigkeit der Kostenauflage wegen eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens verneinte (BGE 116 Ia 167 ff. Erw. 2b). Somit gilt für die Kostenpflicht eine zivilrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR) angenäherte Haftung für fehlerhaftes, zur Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses führendes Verhalten. Gemäss dem erwähnten Urteil BGE 116 Ia 169 ist Widerrechtlichkeit im Sinne von Art.