Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. So wurde die bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgte Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten mit der Be-