In seiner Appellationseingabe stellt er denn auch bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit eine entsprechende Fristberechnung an. Unter der von ihm getroffenen Annahme, dass die Zustellung am 18. März 2000 erfolgt war, ergäbe sich freilich, dass die Appellationsfrist nicht, wie er meint, am 1. April 2000 endete, sondern, weil es sich hierbei um einen Samstag handelte, am darauffolgenden Werktag, d.h. Montag 3. April 2000 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970; bGS 143.4). Fraglich ist jedoch, ob die Annahme des Angeklagten, die rechtsgültige Zustellung sei erst am 18. März 2000 erfolgt, zutreffend ist.