Denn diese Frist wurde nicht eingehalten, weil weitere Beweise erhoben wurden. Zu prüfen ist deshalb, ob eine längere Entscheidungsfrist grundsätzlich zulässig ist und - im bejahenden Fall -, ob in casu die Voraussetzungen für eine längere Frist gegeben sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitagesfrist gemäss zürcherischer Strafprozessordnung um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann (BGE 124 I 210, mit Hinweisen). Gleiches muss für die Frist von drei Tagen gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO gelten.