31 Abs. 3 vor, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Ob die kantonale Frist von drei Tagen der Anforderung der „Unverzüglichkeit“ gemäss Bundesverfassung genügt, braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. dazu etwa A. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 944, oder M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998), S. 36ff). Denn diese Frist wurde nicht eingehalten, weil weitere Beweise erhoben wurden.