Der Streit um den Bestand oder die Höhe eines Rechts ist materiellrechtlicher Natur und damit dem Richter vorbehalten. Indem das Konkursamt das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Inventarisierung der Beitragsforderungen ablehnte, hat es nicht nur unzulässigerweise eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern den Beschwerdeführer auch der Möglichkeit beraubt, sich die Forderung abtreten zu lassen um sie gerichtlich durchzusetzen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, die Beitragsforderungen des Z. gegenüber seinen Mitgliedern in das Konkursinventar aufzunehmen.