Aus den Erwägungen: Im Konkursinventar gemäss Art. 221 SchKG sind alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte aufzuzeichnen. Die Konkursmasse umfasst namentlich sämtliche obligatorischen Rechte des Gemeinschuldners, ungeachtet etwa ihrer Fälligkeit oder ihrer Liquidität (L. Handschin/D. Hunkeler, Basler Komm. N. 13 zu Art. 197 SchKG). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 81 III 122, 104 III 23, 114 III 22).