B. Gerichtsentscheide 3371 eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu beanstanden, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger besseres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften.