B. Gerichtsentscheide 3371 eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu bean- standen, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger bes- seres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden Zweifel unter der stillschweigenden Voraussetzung erteilt worden, dass die Zwangsvollstreckungsorgane das Zumutbare vorge- kehrt haben, das bestmögliche Angebot zu erhalten, was ja auch Zweck der öffentlichen Versteigerung ist. ABSchKG 4.7.2000 3371 Konkursverfahren. Im Konkurs eines Vereins sind auf Verlangen eines Gläubigers die Beitragsforderungen in das Konkursinventar auf- zunehmen (Art. 221 ff. SchKG, 71 ZGB). Sachverhalt: Dr. X., der im Konkurs des Vereins Z. eine Forderung von Fr. .... eingegeben hat, stellte beim Konkursamt den Antrag, die sich aus Art. 71 Abs. 2 ZGB ergebenden Beitragsforderungen des Z. gegen die Mitglieder ins Konkursinventar aufzunehmen. Das Konkursamt lehnte den Antrag ab; im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Vereinsstatuten vom 2. Juli 1993 eine anteilsmässige Schulden- deckungspflicht nicht gegeben sei. Art. 19 der Statuten bestimme, dass für Verbindlichkeiten des Z. lediglich das Vereinsvermögen hafte und dass eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen sei. Die Mitglieder würden nur bis zur Höhe der von der Hauptversammlung bzw. vom Vorstand festgelegten Mit- gliederbeiträge haften. Dr. X. erhob dagegen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Art. 71 ZGB entfalle die Pflicht der Vereinsmitglieder, Beiträge zur Deckung der Vereinsschulden zu leisten nur dann, wenn die Beitragspflicht in den Statuten der Höhe nach begrenzt sei. Dabei genüge es nicht, 111 B. Gerichtsentscheide 3371 wenn die Statuten lediglich die Zuständigkeit, beispielsweise der Ge- neralversammlung, für die Bestimmung der Beitragssätze regelten. Vielmehr müsse die Höhe der Beitragspflicht dem Grundsatze nach in den Statuten festgelegt sein, was hier aber nicht der Fall sei Aus den Erwägungen: Im Konkursinventar gemäss Art. 221 SchKG sind alle dem Kon- kursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte aufzuzeichnen. Die Konkursmasse umfasst namentlich sämtliche obligatorischen Rechte des Gemeinschuldners, ungeachtet etwa ihrer Fälligkeit oder ihrer Liquidität (L. Handschin/D. Hunkeler, Basler Komm. N. 13 zu Art. 197 SchKG). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rech- tes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 81 III 122, 104 III 23, 114 III 22). Eine Abweisung eines Inventarisie- rungsbegehrens durch die Konkursverwaltung ginge nur an, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unabtretbar ist (BGE 58 III 114). Diese Voraussetzung ist bei den hier in Frage stehenden Bei- tragsforderungen nicht gegeben. Der Streit um den Bestand oder die Höhe eines Rechts ist mate- riellrechtlicher Natur und damit dem Richter vorbehalten. Indem das Konkursamt das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Inven- tarisierung der Beitragsforderungen ablehnte, hat es nicht nur unzu- lässigerweise eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen, son- dern den Beschwerdeführer auch der Möglichkeit beraubt, sich die Forderung abtreten zu lassen um sie gerichtlich durchzusetzen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und das Konkursamt anzu- weisen, die Beitragsforderungen des Z. gegenüber seinen Mitgliedern in das Konkursinventar aufzunehmen. ABSchKG 3.4.2000 112