Sachverhalt: Dr. X., der im Konkurs des Vereins Z. eine Forderung von Fr. .... eingegeben hat, stellte beim Konkursamt den Antrag, die sich aus Art. 71 Abs. 2 ZGB ergebenden Beitragsforderungen des Z. gegen die Mitglieder ins Konkursinventar aufzunehmen. Das Konkursamt lehnte den Antrag ab; im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Vereinsstatuten vom 2. Juli 1993 eine anteilsmässige Schuldendeckungspflicht nicht gegeben sei. Art. 19 der Statuten bestimme, dass für Verbindlichkeiten des Z. lediglich das Vereinsvermögen hafte und dass eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen sei.