SchKG). Für die Praxis bedeutet dies, dass die Zustimmung bis zu einem bestimmten Termin unwiderruflich erteilt werden soll (M. Häusermann a.a.O, N. 20 zu Art. 143b SchKG). Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Freihandverkauf noch nicht zustande gekommen ist, wenn das Angebot eines Interessenten die Zustimmung der Beteiligten gefunden und er den Kaufpreis dem Betreibungsamt abgeliefert hat, eine entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes aber fehlt. Dass das Betreibungsamt vorliegend 110 B. Gerichtsentscheide 3371